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24. Oktober 2023

Inkasso von Schulden in Deutschland

Es kann sein, dass ein Inkassounternehmen zur Einziehung der Forderung ermächtigt worden ist, also ein Fall der Einziehungsermächtigung vorliegt; in einem solchen Fall wird dem Inkassounternehmen eine Forderung übertragen, - es wird zum Gläubiger. Hat das Inkassounternehmen eine Vollmacht, so liegt eine Leistung an einen Vertreter vor, die der Leistung an den Gläubiger gleichsteht.
Die Zahlung bewirkt, dass der Anspruch auf Erfüllung allein darin besteht, dass der Zahlungserfolg eintritt. Ein zusätzliches Merkmal ist nicht erforderlich; bei einer Leistung durch Uberweisung auf ein Bankkonto wird die Bank nicht als Dritter angesehen, sondern als Zahlungsempfänger. Erfüllung der Schuld tritt mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ein. Wird auf ein Konto des Anwalts geleistet, so muss dies ebenfalls als Erfüllung im Sinne des Gesetzes angesehen werden, unabhängig davon, welche Form der Berechtigung vorliegt. Denn der Rechtsanwalt des Gläubigers ist nicht Dritter, und auch nicht die Bank, obwohl es das Bankkonto des Gläubigers ist.
Unklar ist die Rechtslage in den Fällen, wenn im Innenverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger ein Problem besteht, insbesondere wenn die Abtretung oder der Kaufvertrag nicht wirksam erfolgt sind. Dies kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 134 BGB vorliegen, etwa weil die Abtretung einen Verstoss gegen die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung der fälligen Forderung darstellt. Dies gilt auch, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz nichtig ist. Bei unwirksamem Kaufgeschäft ist das Inkassounternehmen nicht Gläubiger geworden. Leistet der Schuldner an den Rechtsanwalt, so leistet er nicht im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB an den Gläubiger.

Einzug:
Anders ist dies bei Einziehungsermächtigung: Ist die der Bank erteilte Vollmacht nichtig, so wird an einen Erben ohne Berechtigung geleistet. Dieser repräsentiert nicht den Gläubiger, er ist vielmehr Dritter im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB. Damit ist die Erfüllungswirkung einer Zahlung nur eingetreten, wenn der ursprüngliche Gläubiger die Annahme der Leistung genehmigt; die anderen in § 185 Abs. 2 BGB genannten Fälle (Erwerb des eines Kaufgegenstands, Eintritt einer Erbfolge) werden beim deutschlandweiten Inkasso regelmäßig, im internationalen Bereich aber selten vorkommen.
Eilbedürftig ist die Behandlung des Falles, wenn der Schuldner zwar die geschuldete Leistung erbracht hat, die Zahlung beim Gläubiger aber nicht oder nicht zuverlässig zugeordnet werden kann. Das kann der Fall sein, wenn bei einem Gläubiger mit sehr vielen Kunden die Angaben nicht so genau sind, dass eine einwandfreie Zuordnung der Zahlung - auch nicht an Hand des bezahlten Betrages - möglich ist, oder aber, dass die Angaben auf dem Überweisungsträger derart unvollständig sind, dass auch ein Gläubiger mit weniger Schuldnern nicht sicher entscheiden kann, von wem die Zahlung kommt. Durch eine solche Überweisung tritt die Erfüllungswirkung nicht ein. Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter die Schuld bezahlt, aber nicht die erforderlichen Angaben zur Schuld (Schuldner, nähere Beschreibung der Schuld) macht. Der Dritte muss im Rahmen der Zahlung zum Ausdruck bringen, dass er eine bestimmte fremde Verbindlichkeit erfüllen will.

Zahlung per Lastschrift:
Einfacher ist die Lage, wenn der Schuldner den Gläubiger zum Einzug per Lastschrift ermächtigt hat, aber der Schuldner einer solchen Lastschrift durch Erklärung gegenüber seiner Bank widersprechen kann. Hier tritt die Erfüllungswirkung erst ein, wenn der Schuldner die Einlösung der Lastschrift durch die Bank genehmigt hat. Erst damit wird die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers endgültig, was Voraussetzung für den Eintritt der Erfüllungswirkung ist.
Ist die Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen Mahnbscheid zeitlich begrenzt, dann fällt die auflösende Bedingung mit Ablauf der Widerspruchsfrist endgültig aus. Die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids tritt in diesem Fall mit dem Ablauf der Zahlungsfrist ein. Der Wegfall der auflösenden Bedingung mit Fristablauf ergibt die Erfüllungswirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gutschrift; das bisher wirksame Rechtsgeschäft wird mit Wirkung für die Zukunft unwirksam. Deshalb muss bei Ausfall der Bedingung, wenn also endgültig feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht eintritt, gelten, dass das Rechtsgeschäft von Anfang an wirksam war und wirksam geblieben ist.
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